Verwaltungsgerichtshof
04.09.2013
2011/08/0083
GRS wie 2009/08/0047 E 19. Oktober 2011 RS 4
(hier nur der erste Satz)
Dem Verwaltungsverfahren sind die Grundsätze der Mündlichkeit wie auch der Unmittelbarkeit des Beweisverfahrens fremd. Als Beweismittel kommt gemäß Paragraph 46, AVG alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Wo aber widersprechende Beweisergebnisse vorliegen und der Beweiswürdigung besondere Bedeutung zukommt, sind zunächst nur formlos befragte Personen als Zeugen niederschriftlich zu vernehmen (Hinweis: E 19. Oktober 2011, 2008/08/0202).