Verwaltungsgerichtshof
15.05.2013
2011/08/0012
Auch wenn nach Paragraph 17, Absatz 7, ASVG der Versicherte als Zeitpunkt des Beginns der freiwilligen Versicherung auch einen bereits verstrichenen Zeitpunkt wählen kann (lediglich der späteste Beginnzeitpunkt ist gesetzlich normiert), ergibt sich aus Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG, dass - mangels Möglichkeit, Beiträge insoweit leistungswirksam zu zahlen - als frühester Beginnzeitpunkt der dem Antragszeitpunkt vorangehende Monatserste des Vorjahres gewählt werden kann vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom 4. Oktober 2001, Zl. 2001/08/0181; vergleiche - zu Paragraph 18 a, ASVG - das hg. Erkenntnis vom 22. November 1994, Zl. 93/08/0226).