Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.05.2013

Geschäftszahl

2011/08/0012

Rechtssatz

Wenn der Inhalt eines von einer Partei gestellten Anbringens unklar ist, ist die Behörde verpflichtet, den Antragsteller zu einer Präzisierung seines Begehrens aufzufordern.