Verwaltungsgerichtshof
24.01.2013
2011/07/0252
Unter einem "Dritten" muss nicht zwangsläufig eine dritte Person, (hier: eine zu den beiden Parteien des Widerstreitverfahrens hinzutretende [dritte] Person) verstanden werden. Ein solches eingeschränktes Verständnis dieses Begriffs verbietet sich schon aufgrund der Tatsache, dass bei einem Widerstreitverfahren auch mehr als zwei Bewilligungswerber denkbar sind. Im Hinblick auf den Zweck des Paragraph 17, Absatz 3, letzter Satz WRG 1959, der generell auf den Schutz anderer Personen ("Dritter") vor den darin genannten Rückwirkungen abzielt, muss diese Bestimmung vielmehr auch etwaige Rückwirkungen auf andere widerstreitende Bewilligungswerber in die Beurteilung einbeziehen.