Verwaltungsgerichtshof
20.11.2014
2011/07/0244
In der Anlage 1a zum IG-L 1997 wird zum dort ua festgelegten Emissionsgrenzwert für PM10 von 50 µg/m3 (TMW) angemerkt, dass pro Kalenderjahr ab In-Kraft-Treten des Gesetzes bis 2004 35, von 2005 bis 2010 30 und ab 2010 25 Überschreitungstage zulässig sind. Nach dem Wortlaut des Paragraph 20, Absatz 3, IG-L 1997 gelangen gemäß dem die Restriktionen dieser Bestimmung bei "mehr als 35 Überschreitungen des Tagesmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a oder eine Überschreitung des Jahresmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a" zur Anwendung. Auch die Materialien unterstreichen die sich aus dem Wortlaut des Paragraph 20, Absatz 3, IG-L 1997 ergebende Ansicht. Aus der Regierungsvorlage (782 der Beilagen römisch 24 . Gesetzgebungsperiode zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2010, zu Paragraph 20, Absatz 3, IG-L 1997 ergibt sich somit, dass der Gesetzgeber eine Regelung schaffen wollte, mit der Neugenehmigungen auch von emissionsarmen Anlagen in betroffenen Gebieten ermöglicht werden und dabei eine Anpassung an die Mindesterfordernisse der EU-Luftqualitätsrichtlinie erfolgen sollte. Auch in der Literatur vergleiche Hojesky/Lenz/Wollansky, Kurzkommentar zum Immissionsschutzgesetz - Luft (2012)) wird die Ansicht vertreten, dass für den Tagesmittelwert für PM10 Paragraph 20, Absatz 3, IG-L 1997 ab 35 jährlichen Überschreitungen (somit 10 Überschreitungen mehr als gemäß Anlage 1a zulässig) anzuwenden ist.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2011/07/0248
2011/07/0251
2011/07/0250
2011/07/0249
ECLI:AT:VWGH:2014:2011070244.X22