Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.11.2014

Geschäftszahl

2011/07/0244

Rechtssatz

Die IG-L Messkonzept 2004 wurde auf der Grundlage des Paragraph 4, IG-L 1997 erlassen, dessen Absatz eins, sich an den BMLFUW richtet. Nach Paragraph 5, Absatz eins, IG-L 1997 haben die Landeshauptmänner die Messstellen einzurichten und zu betreiben. Aus Paragraph 8, Absatz eins und weiteren Bestimmungen der IG-L Messkonzept 2004 ergibt sich, dass der Landeshauptmann als Messnetzbetreiber angesprochen wird. Die im angefochtenen Bescheid von der Behörde vertretene Rechtsansicht, dass für den Ersteller der UVE keine Verpflichtung für die Anwendung der IG-L Messkonzept 2004 besteht, ist daher nicht als unrichtig zu erkennen, da die IG-L Messkonzept 2004 nur für die Messnetzbetreiber zur Anwendung kommt.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2011/07/0248

2011/07/0251

2011/07/0250

2011/07/0249

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2014:2011070244.X21