Verwaltungsgerichtshof
20.11.2014
2011/07/0244
Die IG-L Messkonzept 2004 wurde auf der Grundlage des Paragraph 4, IG-L 1997 erlassen, dessen Absatz eins, sich an den BMLFUW richtet. Nach Paragraph 5, Absatz eins, IG-L 1997 haben die Landeshauptmänner die Messstellen einzurichten und zu betreiben. Aus Paragraph 8, Absatz eins und weiteren Bestimmungen der IG-L Messkonzept 2004 ergibt sich, dass der Landeshauptmann als Messnetzbetreiber angesprochen wird. Die im angefochtenen Bescheid von der Behörde vertretene Rechtsansicht, dass für den Ersteller der UVE keine Verpflichtung für die Anwendung der IG-L Messkonzept 2004 besteht, ist daher nicht als unrichtig zu erkennen, da die IG-L Messkonzept 2004 nur für die Messnetzbetreiber zur Anwendung kommt.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2011/07/0248
2011/07/0251
2011/07/0250
2011/07/0249
ECLI:AT:VWGH:2014:2011070244.X21