Verwaltungsgerichtshof
20.11.2014
2011/07/0244
Soweit in der Beschwerde angemerkt wird, der gemäß Paragraph 6, Absatz 7, Ziffer 2, AWG 2002 zu erlassende Feststellungsbescheid sei in einem Einparteienverfahren ergangen, wird damit eine Betroffenheit einer der beschwerdeführenden Parteien in subjektiven Rechten nicht konkret dargelegt vergleiche zur Bindungswirkung und zur grundsätzlichen Frage der Erstreckung von Rechtswirkungen von Bescheiden auf Personen, die am Verfahren zur Erlassung des Bescheides nicht als Parteien beteiligt waren, die Ausführungen im E 25. Jänner 2007, 2005/07/0139).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2011/07/0248
2011/07/0251
2011/07/0250
2011/07/0249
ECLI:AT:VWGH:2014:2011070244.X16