Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.11.2014

Geschäftszahl

2011/07/0244

Rechtssatz

Soweit in der Beschwerde angemerkt wird, der gemäß Paragraph 6, Absatz 7, Ziffer 2, AWG 2002 zu erlassende Feststellungsbescheid sei in einem Einparteienverfahren ergangen, wird damit eine Betroffenheit einer der beschwerdeführenden Parteien in subjektiven Rechten nicht konkret dargelegt vergleiche zur Bindungswirkung und zur grundsätzlichen Frage der Erstreckung von Rechtswirkungen von Bescheiden auf Personen, die am Verfahren zur Erlassung des Bescheides nicht als Parteien beteiligt waren, die Ausführungen im E 25. Jänner 2007, 2005/07/0139).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2011/07/0248

2011/07/0251

2011/07/0250

2011/07/0249

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2014:2011070244.X16