Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.11.2014

Geschäftszahl

2011/07/0244

Rechtssatz

Nach dem Wortlaut des Paragraph 6, Absatz 7, Ziffer 2, AWG 2002 wird mit dem nach dieser Bestimmung zu erlassenden Feststellungsbescheid gerade (auch) bezweckt, den Umfang einer Genehmigung insbesondere hinsichtlich der "Abfallarten" festzustellen und das Feststellungsverfahren nach Paragraph 6, Absatz 7, Ziffer 2, AWG 2002 stellt daher ein unter anderem auf das Thema "Abfallarten" zugeschnittenes und darauf spezialisiertes Verfahren dar (E 26. Juli 2012, 2011/07/0173). Nichts anderes gilt für die in Paragraph 6, Absatz 7, Ziffer 2, AWG 2002 ebenso angeführten "Abfallmengen". Mit einem nach dieser Bestimmung erlassenen Feststellungsbescheid wird daher gerade (auch) bezweckt, den Umfang einer Genehmigung hinsichtlich der "Abfallmengen" festzustellen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2011/07/0248

2011/07/0251

2011/07/0250

2011/07/0249

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2014:2011070244.X15