Verwaltungsgerichtshof
20.11.2014
2011/07/0244
Nach dem Wortlaut des Paragraph 6, Absatz 7, Ziffer 2, AWG 2002 wird mit dem nach dieser Bestimmung zu erlassenden Feststellungsbescheid gerade (auch) bezweckt, den Umfang einer Genehmigung insbesondere hinsichtlich der "Abfallarten" festzustellen und das Feststellungsverfahren nach Paragraph 6, Absatz 7, Ziffer 2, AWG 2002 stellt daher ein unter anderem auf das Thema "Abfallarten" zugeschnittenes und darauf spezialisiertes Verfahren dar (E 26. Juli 2012, 2011/07/0173). Nichts anderes gilt für die in Paragraph 6, Absatz 7, Ziffer 2, AWG 2002 ebenso angeführten "Abfallmengen". Mit einem nach dieser Bestimmung erlassenen Feststellungsbescheid wird daher gerade (auch) bezweckt, den Umfang einer Genehmigung hinsichtlich der "Abfallmengen" festzustellen.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2011/07/0248
2011/07/0251
2011/07/0250
2011/07/0249
ECLI:AT:VWGH:2014:2011070244.X15