Verwaltungsgerichtshof
20.11.2014
2011/07/0244
Im Rahmen der Alternativenprüfung nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, UVPG 2000 sind vor allem Standortvarianten zu untersuchen, nicht jedoch zB alternative umweltpolitische Gesamtkonzepte zu prüfen vergleiche E 24. Juli 2014, 2013/07/0215, 0224, 286). Diesem Erfordernis wird jedoch entsprochen, wenn zum einen die Vorteile einer thermischen Verwertung an einem Standort aufgelistet werden und zum anderen die Ansicht der Behörde, dass sich die Nachteile aus den in der UVE prognostizierten Umweltbelastungen ergeben, nicht als unzutreffend zu erkennen ist. Damit wurde aber auch die sogenannte "Nullvariante" ausreichend untersucht.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2011/07/0248
2011/07/0251
2011/07/0250
2011/07/0249
ECLI:AT:VWGH:2014:2011070244.X13