Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.11.2014

Geschäftszahl

2011/07/0244

Rechtssatz

Im Rahmen der Alternativenprüfung nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, UVPG 2000 sind vor allem Standortvarianten zu untersuchen, nicht jedoch zB alternative umweltpolitische Gesamtkonzepte zu prüfen vergleiche E 24. Juli 2014, 2013/07/0215, 0224, 286). Diesem Erfordernis wird jedoch entsprochen, wenn zum einen die Vorteile einer thermischen Verwertung an einem Standort aufgelistet werden und zum anderen die Ansicht der Behörde, dass sich die Nachteile aus den in der UVE prognostizierten Umweltbelastungen ergeben, nicht als unzutreffend zu erkennen ist. Damit wurde aber auch die sogenannte "Nullvariante" ausreichend untersucht.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2011/07/0248

2011/07/0251

2011/07/0250

2011/07/0249

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2014:2011070244.X13