Verwaltungsgerichtshof
20.11.2014
2011/07/0244
Prüfgegenstand vergleiche Paragraph 3, UVPG 2000) ist das Vorhaben in der antragsgegenständlichen Form und bedürfen spätere Erweiterungen der Anlage über das genehmigte Maß hinaus - auch hinsichtlich der zu behandelnden Abfallarten und -mengen - einer neuerlichen behördlichen Bewilligung bzw. eines Kenntnisnahmebescheides (Paragraph 51, AWG 2002).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2011/07/0248
2011/07/0251
2011/07/0250
2011/07/0249
ECLI:AT:VWGH:2014:2011070244.X12