Verwaltungsgerichtshof
20.11.2014
2011/07/0244
Dann, wenn davon auszugehen ist, dass die Emissions- und Immissionssituation am Bestand durch das Vorhaben keine Änderung erfährt und demnach im Ermittlungsverfahren keine geänderte Umweltrelevanz hervorgekommen ist, bzw. (im damaligen Verfahren) mit Ausnahme der Mitbenutzung einzelner Anlagenteile kein Eingriff in den rechtskräftigen Bestand erfolgt, hat die Genehmigung der beantragten Änderung nicht auch die bereits bewilligten Anlagen und Teile davon zu umfassen vergleiche E 10. September 2008, 2008/05/0009). Es ist daher die Beantwortung der Frage erforderlich, ob durch das beantragte Vorhaben das Ausmaß der von den bestehenden Anlagen ausgehenden Emissionen und verursachten Emissionen verändert bzw. erhöht würde vergleiche zur Frage der Berücksichtigung der Umweltauswirkungen der Bestandsanlage im Rahmen der UVP und zur Abstellung allein auf den durch das Erweiterungsvorhaben verursachten Emissionsbeitrag bei der Ermittlung der Zusatzbelastung Urteil des dt.
Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2013, BVerwG 7 C 3611).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2011/07/0248
2011/07/0251
2011/07/0250
2011/07/0249
ECLI:AT:VWGH:2014:2011070244.X10