Verwaltungsgerichtshof
20.11.2014
2011/07/0244
Dann, wenn eine Kraft-Wärme-Kopplung-Anlage aus mehreren Kesseln besteht, ist für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen jeder Kessel und die jeweils mit ihm zusammenhängenden Ausrüstungsgegenstände als gesonderte Anlage anzusehen vergleiche EuGH Urteil 11. September 2008, Rs C-251/07; EuGH Urteil 4. Dezember 2008, Rs C-317/07; zur Qualifikation einer Anlage als Mitverbrennungsanlagen nach deren Hauptzweck vergleiche EuGH Urteil 4. Dezember 2008, Rs C-317/07).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2011/07/0248
2011/07/0251
2011/07/0250
2011/07/0249
ECLI:AT:VWGH:2014:2011070244.X07