Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.11.2014

Geschäftszahl

2011/07/0244

Rechtssatz

Dann, wenn eine Kraft-Wärme-Kopplung-Anlage aus mehreren Kesseln besteht, ist für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen jeder Kessel und die jeweils mit ihm zusammenhängenden Ausrüstungsgegenstände als gesonderte Anlage anzusehen vergleiche EuGH Urteil 11. September 2008, Rs C-251/07; EuGH Urteil 4. Dezember 2008, Rs C-317/07; zur Qualifikation einer Anlage als Mitverbrennungsanlagen nach deren Hauptzweck vergleiche EuGH Urteil 4. Dezember 2008, Rs C-317/07).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2011/07/0248

2011/07/0251

2011/07/0250

2011/07/0249

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2014:2011070244.X07