Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.11.2014

Geschäftszahl

2011/07/0244

Rechtssatz

Paragraph 16, UVPG 2000 enthält besondere Regelungen über die mündliche Verhandlung vor der UVP-Behörde. Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, UVPG 2000 ist bei der Durchführung dieses Bundesgesetzes das AVG anzuwenden. Aus Paragraph 44, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, AVG ergibt sich, dass jedes wesentliche Vorbringen eines Beteiligten in die Niederschrift aufzunehmen ist.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2011/07/0248

2011/07/0251

2011/07/0250

2011/07/0249

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2014:2011070244.X03