Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.03.2014

Geschäftszahl

2011/07/0237

Rechtssatz

Schutzgebietsbestimmungen nach Paragraph 34, Absatz eins, WRG 1959 sind Anordnungen, die im öffentlichen Interesse an einer einwandfreien Wasserversorgung erlassen werden. Dass eine Schutzgebietsbestimmung im öffentlichen Interesse gelegen ist, schließt nicht aus, dass sie auch Interessen des Wasserbenutzungsberechtigten dient. Dass dies der Fall ist, ergibt sich aus Paragraph 34, Absatz eins, WRG 1959. Danach dient die Bestimmung eines Schutzgebietes dem Schutz von Wasserversorgungsanlagen gegen Verunreinigung (Paragraph 30, Absatz 2, WRG 1959) oder gegen eine Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit. Aus dieser Zweckfestlegung ist erkennbar, dass das Institut des Schutzgebietes auch und gerade im Interesse des Inhabers des Wasserbenutzungsrechtes festgelegt wurde. Daraus folgt, dass der Wasserbenutzungsberechtigte auch einen Anspruch darauf hat, dass bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Schutzgebiet bestimmt wird und dass er befugt ist, einen entsprechenden Antrag einzubringen vergleiche E 22. April 2010, 2008/07/0099; E 24. März 2011, 2007/07/0109).