Verwaltungsgerichtshof
23.04.2014
2011/07/0236
Die in der Grundkataster- bzw. Grundbuchsmappe aufscheinenden (Mappen-)Grenzen legen den Grenzverlauf nicht verbindlich fest vergleiche OGH Urteil 28. Jänner 2011, 6 Ob 256/10f; E 20. September 2012, 2011/07/0005). Behauptet im Verwaltungsverfahren ein Liegenschaftseigentümer einen anderen Grenzverlauf und damit sein Eigentum bis zu dieser Grenze, dann hat die Behörde, sofern der Frage des Grenzverlaufes entscheidungserhebliche Bedeutung zukommt, den tatsächlichen Grenzverlauf in der Natur festzustellen. Hiebei ist die Frage, wo die natürliche Grenze verläuft, eine Frage der Würdigung aller Beweise (einschließlich der Kataster- und Grundbuchsmappe, die gemäß Paragraph 3, Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz lediglich zur Veranschaulichung der Lage der Liegenschaften bestimmt ist) und eine Frage der Feststellung der Tatsachen. Es besteht auch keine Beweislast für denjenigen, der einen von der Grundbuchsmappe abweichenden Grenzverlauf behauptet vergleiche E 20. September 2012, 2011/07/0005).