Verwaltungsgerichtshof
22.03.2012
2011/07/0228
Artikel 104, Absatz 2, B-VG ermächtigt die Bundesminister, die von ihnen zu besorgende Privatwirtschaftsverwaltung an den jeweiligen LH zu übertragen. Durch eine Übertragung nach Artikel 104, Absatz 2, B-VG gibt der betreffende Bundesminister seine Zuständigkeit ab. Bis zur Aufhebung der Übertragungsverordnung besteht im Außenverhältnis eine ausschließliche Zuständigkeit des LH, unbeschadet einer Weisungsgebundenheit (Hinweis E VfGH, 19. Juni 1989, VfSlg 12080 aus 1989,).