Verwaltungsgerichtshof
22.03.2012
2011/07/0228
Aus Artikel 17, B-VG ergibt sich, dass Bund und Länder nicht nur im Rahmen der Hoheitsverwaltung, sondern auch als Träger von Privatrechten mit subjektiven Rechten tätig sein können vergleiche dazu und zur Frage der Zulässigkeit einer Doppelfunktion eines Bundesministers als Behörde und als Organ der Privatwirtschaftsverwaltung Mayer, B-VG4 (2007) Artikel 17, B-VG römisch eins.1. und römisch eins.2., mwN).