Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.03.2012

Geschäftszahl

2011/07/0228

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/07/0127 B 19. November 2009 RS 2

Stammrechtssatz

Der Wiederaufnahmegrund des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG ist nur dann erfüllt, wenn der VwGH die von ihm zu beachtenden Vorschriften über das Parteiengehör verletzt hat und darüber hinaus bei Wahrung des Parteiengehörs die verwaltungsgerichtliche Entscheidung anders gelautet hätte, was bereits im Antrag darzutun ist.