Verwaltungsgerichtshof
22.03.2012
2011/07/0228
GRS wie 2009/07/0127 B 19. November 2009 RS 2
Der Wiederaufnahmegrund des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG ist nur dann erfüllt, wenn der VwGH die von ihm zu beachtenden Vorschriften über das Parteiengehör verletzt hat und darüber hinaus bei Wahrung des Parteiengehörs die verwaltungsgerichtliche Entscheidung anders gelautet hätte, was bereits im Antrag darzutun ist.