Verwaltungsgerichtshof
22.03.2012
2011/07/0228
Der Wiederaufnahmegrund des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG liegt nur dann vor, wenn die gerichtlich strafbare Handlung oder die Erschleichungshandlung während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens begangen wurde, wobei es sich um ein Vorbringen falscher Angaben oder auch um ein Verschweigen wesentlicher Umstände handeln kann.