Verwaltungsgerichtshof
26.04.2013
2011/07/0204
Ein Grundstückseigentümer als Nachbar kann unter den in Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO 1996 angeführten Voraussetzungen die Beseitigung eines baurechtlichen Vorschriften widersprechenden Bauwerks oder Vorhabens im Sinn dieser Gesetzesbestimmung erreichen. Die Ausführung eines gemäß Paragraph 17, NÖ BauO 1996 als bewilligungs- und anzeigefrei angeführten Vorhabens ist vom Geltungsbereich des Paragraph 35, NÖ BauO 1996 jedoch ausgenommen vergleiche E 10. Oktober 2006, 2005/05/0254), sodass in diesem Fall ein Nachbar keinen Anspruch auf Erlassung eines baupolizeilichen Entfernungsauftrages hätte.