Verwaltungsgerichtshof
26.04.2013
2011/07/0204
Aus Paragraph 4, Ziffer 3 und 4 NÖ BauO 1996 ergibt sich, dass eine Einfriedung (nur) dann eine bauliche Anlage iSd Paragraph 14, Ziffer 2, NÖ BauO 1996 darstellt, wenn zu ihrer standsicheren Aufstellung (zB Fundierung, Absicherung gegen Sturmschäden) wesentliche bautechnische Kenntnisse erforderlich sind und sie mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist. Werden Platten nur lose angebracht und nicht mit dem Boden kraftschlüssig verbunden oder werden sie zu keinem Bestandteil einer bestehenden baulichen Anlage, so kann von der Errichtung einer baulichen Anlage iSd Paragraph 14, Ziffer 2, NÖ BauO 1996 oder der Abänderung eines Bauwerks iSd Paragraph 14, Ziffer 4, legcit wohl keine Rede sein.