Verwaltungsgerichtshof
26.04.2013
2011/07/0204
Ist keine Baubewilligung oder Bauanzeige erforderlich, kommt die Durchsetzung des Nachbarrechts auf Trockenheit iSd Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ BauO 1996 nicht in Betracht (Hinweis E 6. Juli 2010, 2009/05/0016).