Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.09.2011

Geschäftszahl

2011/07/0192

Rechtssatz

Ein Regulierungsplan hat nach Paragraph 65, Tir FlVfLG 1996 ua "die Entscheidung nach den Paragraphen 33, 34 und 38 Absatz eins, Tir FlVfLG 1996" zu enthalten. Feststellungen, wonach agrargemeinschaftliche Grundstücke solche nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, Tir FlVfLG 1996 sind bzw nicht sind, oder ob nach Paragraph 38, Absatz 2, Tir FlVfLG 1996 eine Agrargemeinschaft als Gemeindegutsagrargemeinschaft in den öffentlichen Büchern zu bezeichnen ist, sind Entscheidungen nach den Paragraphen 33, bzw 38 legcit und stellen somit einen Teil des Regulierungsplans dar. Die Erledigung eines auf eine solche Entscheidung gerichteten Antrags hat daher durch einen Bescheid zu erfolgen, der als Bestandteil des Regulierungsverfahrens anzusehen ist; nach dem Tir FlVfLG 1996 haben sie aber jedenfalls (auch) im Regulierungsplan selbst zu erfolgen.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2012/07/0279 E 20. März 2013