Verwaltungsgerichtshof
22.12.2011
2011/07/0183
Ein Hauptteilungsplan verliert, wenn ein (nicht unbeträchtlicher) Teil der von ihm betroffenen Grundstücke keine Abfindung für die Rechte der Gemeinde am Gemeindegut darstellen kann, den Charakter eines "Hauptteilungsplanes" iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, Tir FlVfLG 1996.