Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.12.2011

Geschäftszahl

2011/07/0183

Rechtssatz

Ein Regulierungsbescheid, der zwar mit "Hauptteilung" überschrieben ist, inhaltlich aber nur die Belassung von (schon bestanden habendem) Gemeindevermögen bei der Gemeinde umfasst, also nichts mit der Hauptteilung von Gemeindegut zu tun hat, kann nicht dazu führen, dass wegen einer "Hauptteilung" die Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, Tir FlVfLG 1996 wegfiele. Für die Annahme, es sei eine Hauptteilung vorgenommen worden und damit die Eigenschaft des Gebietes als Gemeindegut beendet, kommt es daher nicht auf den Titel des Aktes, als vielmehr auf den Inhalt der mit ihm verfügten rechtserheblichen Vorgänge an. Diese Prüfung hat naturgemäß immer einzelfallbezogen zu erfolgen. (Hier: die Grundstücke gehörten nicht zum Regulierungsgebiet, sie standen stets im Eigentum der Gemeinde, wurden nicht mit Bescheid an die Agrargemeinschaft übertragen und bildeten dennoch den Gegenstand der "Hauptteilung". Ein solcher Vorgang stellt keine Hauptteilung im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen dar, weil sich eine Hauptteilung auf das Gemeindegut und nicht auf bereits feststehendes Gemeindevermögen beziehen muss.)