Verwaltungsgerichtshof
22.12.2011
2011/07/0183
Ein rechtskräftiger Hauptteilungsplan soll nach der Intention des Gesetzgebers der Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft (iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, Tir FlVfLG 1996) deshalb entgegen stehen, weil die Gemeinde in einem solchen Fall - idealtypisch betrachtet - mit von den bisherigen Nutzungen unbelasteten Grundstücken aus dem Gemeindegut abgefunden wurde. Dabei sollte diese Aufteilung der Grundflächen zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft dem Wert der Rechte der beiden Seiten entsprechen. War die Gemeinde dem Wert ihrer Rechte entsprechend abgefunden worden, so bestand kein Anlass mehr, von der Konstellation auszugehen, die das E des VfGH vom 11. Juni 2008, VfSlg 18446 aus 2008,, und diesem folgend die Bestimmung des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, Tir FlVfLG 1996 in der Fassung 2010/007 vor Augen hat vergleiche E VfGH 22. Februar 2011, B 719/10-14, wonach sich die Rechtsprechung des VfGH zB zum atypischen Gemeindegut nicht auf eine Hauptteilung übertragen läßt).