Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.09.2014

Geschäftszahl

2011/07/0178

Rechtssatz

Modifikationen eines in erster Instanz behandelten Anlagenvorhabens sind im Berufungsverfahren zulässig, soweit sie weder andere Parteien als bisher noch bisherige Verfahrensparteien anders als bisher berühren vergleiche E 29. März 2007, 2006/07/0108).