Verwaltungsgerichtshof
19.12.2013
2011/07/0165
Gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Stmk ZLG 1982 sind dem Flurbereinigungsverfahren "Verträge, die in verbücherungsfähiger Form abgeschlossen wurden", wenn sie festgestelltermaßen zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sind, zugrunde zu legen. Nach dieser Regelung kommt es nicht darauf an, ob ein solcher Vertrag bereits grundbücherlich durchgeführt worden ist, weshalb es im Anwendungsbereich dieser Regelung nicht schadet, wenn der Vertrag bereits verbüchert ist vergleiche E 21. Oktober 2010, 2008/07/0119). Demzufolge ist es - anders als für die Frage, ob der Antragsteller iSd Paragraph 48, Absatz eins, Stmk ZLG 1982 überhaupt Eigentümer eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes mit land- oder forstwirtschaftlichem Grundeigentum (Altbesitz) ist - nicht von Bedeutung, ob auf Grund des vorliegenden verbücherungsfähigen Vertrages bereits durch Eintragung im Grundbuch das Eigentum auf den Erwerber übergegangen ist.