Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.12.2013

Geschäftszahl

2011/07/0165

Rechtssatz

Für ein Flurbereinigungsverfahren sind stets auch die Ziele des Paragraph eins, Stmk ZLG 1982 zu berücksichtigen, wozu ua gehört, dass der Erwerb eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen Landwirtschaft erfolgt. Entscheidend für die Beurteilung einer flurbereinigenden Maßnahme als im Einklang mit diesen gesetzlichen Vorgaben stehend sind daher der landwirtschaftliche Betrieb, seine vor der Maßnahme oder vor dem Vertrag oder Übereinkommen gegebene Situation und der danach dadurch eingetretene Erfolg. Der landwirtschaftliche Betrieb und die Beurteilung der mit der Maßnahme einhergehenden Verbesserung seines Erfolges stehen im Mittelpunkt des genannten Verfahrens. Gegenstand der bodenreformatorischen Angelegenheit "Flurbereinigung" ist somit der landwirtschaftliche Betrieb, bei dem der Effekt der flurbereinigenden Maßnahme eintritt vergleiche E 29. März 2007, 2006/07/0010; E 17. Dezember 2008, 2007/07/0107, worin darauf hingewiesen wurde, dass Maßnahmen der Bodenreform iSd Artikel 12, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG nicht auf landwirtschaftlich genutzte Grundstücke im engeren Sinn beschränkt sind, sondern sich auch auf forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke erstrecken).