Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.04.2013

Geschäftszahl

2011/07/0159

Rechtssatz

Die bloße Anführung des Paragraph 42, AVG in einer Verständigung von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung reicht ebenso wenig aus wie etwa der - in der Kundmachung enthaltene - Hinweis, dass die Partei "als zustimmend angesehen" wird, "wenn" oder "soweit" sie nicht rechtzeitig (spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung oder während der Verhandlung) Einwendungen erhoben hat vergleiche E 17. Dezember 2009, 2006/06/0124).