Verwaltungsgerichtshof
26.02.2015
2011/07/0155
GRS wie 2004/05/0132 E 29. April 2005 RS 2
Die Vorauszahlung der Kosten erfolgt nur gegen nachträgliche Verrechung, was bedeutet, dass höhere tatsächliche Kosten nachzuzahlen sind, ein verbleibender Überschuss hingegen zurückzuerstatten ist. Deshalb bestehen keine Bedenken, sich den voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Wege einer Schätzung anzunähern vergleiche das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 2005, Zl. 2001/06/0169).