Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.02.2015

Geschäftszahl

2011/07/0155

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/05/0132 E 29. April 2005 RS 2

Stammrechtssatz

Die Vorauszahlung der Kosten erfolgt nur gegen nachträgliche Verrechung, was bedeutet, dass höhere tatsächliche Kosten nachzuzahlen sind, ein verbleibender Überschuss hingegen zurückzuerstatten ist. Deshalb bestehen keine Bedenken, sich den voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Wege einer Schätzung anzunähern vergleiche das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 2005, Zl. 2001/06/0169).