Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.02.2015

Geschäftszahl

2011/07/0155

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/07/0121 E 17. Dezember 1991 RS 3

Stammrechtssatz

Die Rechtsprechung bejaht auch für den Fall der Vollstreckung einer vertretbaren Leistung durch Ersatzvornahme gemäß Paragraph 4, VVG (der die Setzung einer Frist nicht ausdrücklich vorsieht) die Verpflichtung der Behörde zur Setzung einer Paritionsfrist, die so zu bemessen ist, daß sie - bei unverzüglichem Tätigwerden ab Zustellung der Androhung der Vollstreckung - zur Erbringung der geschuldeten Leistung ausreicht (Hinweis E 6.3.1973, 1538/72, VwSlg 8378 aus 1973,).