Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.12.2014

Geschäftszahl

2011/07/0147

Rechtssatz

Die Ansicht, dass das Ausmaß der Energiegewinnung nicht die primäre Entscheidungsgrundlage für ein Widerstreitverfahren darstellt, ist nicht zu beanstanden. Angesichts des Umstandes dass die Behörde nach umfassender Prüfung der Auswirkungen der beiden in Rede stehenden Projekte auf öffentliche Interessen eine Gleichwertigkeit der beiden Projekte für alle diese Bereiche festgestellt hat, begegnet es jedoch keinen Bedenken, dass der dargelegte Vorteil eines Projekts bei der Energieerzeugung letztlich ausschlaggebend für die behördliche Wertentscheidung nach Paragraph 17, Absatz eins, WRG 1959 war. Für die Anwendbarkeit des Paragraph 17, Absatz 3, WRG 1959 blieb somit kein Raum.