Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.11.2011

Geschäftszahl

2011/07/0135

Rechtssatz

Behindert derjenige, der gemäß Paragraph 72, WRG 1959 zur Duldung verpflichtet ist, die Durchführung der angeordneten Maßnahmen, muss die Verpflichtete des wasserpolizeilichen Auftrages bei der Wasserrechtsbehörde entsprechende Abhilfe begehren vergleiche E 14. Dezember 1995, 91/07/0070).