Verwaltungsgerichtshof
10.11.2011
2011/07/0135
Im Verfahren nach Paragraph 72, WRG 1959 zur bescheidmäßigen Konkretisierung ihrer Duldungspflicht können die von einer aufgetragenen Maßnahme betroffenen Dritten alle zur Abwendung der Duldungsverpflichtung geeigneten Einwände vorbringen, sodass es dem von der Umsetzung eines gewässerpolizeilichen Auftrages betroffenen Dritten im Verfahren über die Konkretisierung seiner Duldungspflicht rechtlich auch möglich ist, das Fehlen gesetzlicher Voraussetzungen für die Erlassung des in seine Rechte eingreifenden gewässerpolizeilichen Auftrages geltend zu machen, ohne dass ihm die Rechtskraft eines solchen Auftrages gegenüber seinem Adressaten entgegengehalten werden dürfte vergleiche E 8. Juli 2004, 2003/07/0090).