Verwaltungsgerichtshof
22.03.2012
2011/07/0132
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2011/07/0137
Der LH war bereits im Geltungszeitraum des WRG 1934 und auch danach, damals nach Paragraph 125, WRG 1959, Wasserbuchbehörde (siehe nunmehr Paragraph 124, WRG 1959 in der Fassung WRGNov 1990). Ein Ansuchen um Eintragung einer Berechtigung nach Paragraph 142, Absatz eins, WRG 1959 wäre daher im Jahr 1960 an den LH zu richten gewesen. Ein an die Gemeinde fristgerecht übergebenes Ansuchen wäre nur dann geeignet gewesen, die Frist nach Paragraph 142, Absatz eins, letzter Satz WRG 1959 zu wahren, wenn es von dieser rechtzeitig an die zuständige Wasserrechtsbehörde nach Paragraph 6, AVG weitergeleitet worden wäre. Eingaben an unzuständige Behörden sind nach Paragraph 6, AVG nämlich "auf Gefahr des Einschreiters" weiterzuleiten; das Risiko einer dadurch zu Stande kommenden Fristversäumung trifft die Partei.
ECLI:AT:VWGH:2012:2011070132.X03