Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.12.2011

Geschäftszahl

2011/07/0109

Rechtssatz

Auf die Erträge aus dem Rechnungskreis römisch zwei einer "Gemeindegutsagrargemeinschaft" iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, Tir FlVfLG 1996 steht der Gemeinde auf Grundlage des Paragraph 36, Absatz 2, Tir FlVfLG 1996 ein uneingeschränktes Entnahmerecht zu; eine Beschränkung auf einen Prozentsatz, der der Größe des Anteilsrechts der Gemeinde an den agrarischen Nutzungen (hier: an der Holznutzung: 10 %) entspricht, ist daher rechtswidrig.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2011/07/0184

2011/07/0128