Verwaltungsgerichtshof
22.12.2011
2011/07/0109
Auf die Erträge aus dem Rechnungskreis römisch zwei einer "Gemeindegutsagrargemeinschaft" iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, Tir FlVfLG 1996 steht der Gemeinde auf Grundlage des Paragraph 36, Absatz 2, Tir FlVfLG 1996 ein uneingeschränktes Entnahmerecht zu; eine Beschränkung auf einen Prozentsatz, der der Größe des Anteilsrechts der Gemeinde an den agrarischen Nutzungen (hier: an der Holznutzung: 10 %) entspricht, ist daher rechtswidrig.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2011/07/0184
2011/07/0128