Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.05.2012

Geschäftszahl

2011/07/0100

Rechtssatz

Den Fischereiberechtigten kommt ein Entschädigungsanspruch nach Paragraph 117, WRG 1959 im Zusammenhang mit der in Paragraph 72, Absatz eins, legcit zitierten Duldungspflicht zu. Diese Duldungspflicht der Fischereiberechtigten beschränkt sich jedoch auf die Entnahme von Proben, einschließlich der Entnahme von Fischen, sonstigen Wassertieren und Pflanzen zu Zwecken der Überwachung.