Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.05.2012

Geschäftszahl

2011/07/0100

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/07/0199 B 24. Mai 2012 RS 4

Stammrechtssatz

Das WRG 1959 begründet keinerlei Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörden zur Entscheidung über den Ersatz von Schäden, die Fischereiberechtigten aus der Erfüllung eines gegenüber Dritten von Amts wegen erteilten wasserpolizeilichen Auftrages im öffentlichen Interesse nach Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 entstanden sind vergleiche E 22. September 1992, 91/07/0007, zum Ersatz von Schäden, die durch eigenmächtige Neuerungen oder Unterlassungen entstanden sind).