Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.04.2012

Geschäftszahl

2011/07/0082

Rechtssatz

Die Begründung einer Dienstbarkeit erfordert nach den Paragraphen 480 und 481 ABGB neben dem Titel auch einen Modus, nämlich - von Ausnahmen abgesehen - die Verbücherung. Ein nicht verbüchertes Wasserbezugsrecht stellt daher nur eine obligatorische Nutzungsbefugnis und damit keine Nutzugsbefugnis iSd Paragraph 5, Absatz 2, WRG 1959 dar (Hinweis E 8. April 1997, 96/07/0195).