Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.10.2011

Geschäftszahl

2011/07/0079

Rechtssatz

Der Umstand, dass der politischen Gemeinde durch die Regulierung kein walzendes Anteilsrecht zugesprochen wurde, führt vor dem Hintergrund der Judikatur des VfGH (Hinweis E VfGH 5. März 2010, B 984/09-10, dem ein solcher Sachverhalt zugrunde lag) nicht dazu, dass damit die Eigenschaft des Gebiets als Gemeindegut untergegangen wäre.