Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.10.2011

Geschäftszahl

2011/07/0079

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/07/0001 E 13. Oktober 2011 RS 3

Stammrechtssatz

Der VwGH ist nicht dazu berufen ergänzende Feststellungen zu treffen. Die Prüfungsbefugnis des VwGH erstreckt sich im Zusammenhang mit den Sachverhaltsrügen auf die Überprüfung dieses Teils der Begründung des angefochtenen Bescheids auf Vollständigkeit und Mängelfreiheit.