Verwaltungsgerichtshof
13.10.2011
2011/07/0079
GRS wie 2011/07/0001 E 13. Oktober 2011 RS 3
Der VwGH ist nicht dazu berufen ergänzende Feststellungen zu treffen. Die Prüfungsbefugnis des VwGH erstreckt sich im Zusammenhang mit den Sachverhaltsrügen auf die Überprüfung dieses Teils der Begründung des angefochtenen Bescheids auf Vollständigkeit und Mängelfreiheit.