Verwaltungsgerichtshof
28.05.2014
2011/07/0007
GRS wie 2010/07/0238 E 26. April 2013 RS 1
Bei der Beurteilung der Tatbestandsvoraussetzungen nach Paragraph 10, Absatz eins, ALSAG 1989 ist jene Rechtslage anzuwenden, die zu dem Zeitpunkt gegolten hat, zu dem der die Beitragspflicht auslösende Sachverhalt verwirklicht worden war vergleiche E 25. Juni 2009, 2006/07/0105). Auch die Rechtsmittelbehörde trifft die Obliegenheit zur Anwendung jener Rechtslage, die zu dem Zeitpunkt galt, zu dem der die Beitragspflicht auslösende Sachverhalt verwirklicht worden war vergleiche E 20. Mai 2009, 2006/07/0103).