Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.2014

Geschäftszahl

2011/07/0004

Rechtssatz

Der Erschwerungsgrund, schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden zu sein (Paragraph 33, Ziffer 2, StGB) muss - unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts - als rechtskräftige Bestrafung zum Zeitpunkt der durch sie erschwerten Tat, für die die Strafe bemessen werden soll, bereits vorgelegen sein vergleiche E 17. Dezember 1985, 84/07/0378; E 13. März 1991, 90/03/0016; E 18. März 2004, 2003/05/0201).