Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.2014

Geschäftszahl

2011/07/0004

Rechtssatz

Die Milderungs- und Erschwerungsgründe sind im VStG nicht taxativ aufgezählt. Das Unterbleiben der Feststellung vorhandener Milderungsgründe bzw. die unzutreffende Wertung von Umständen als Erschwerungsgründe belastet einen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit vergleiche E 17. Dezember 1985, 84/07/0378; E 12. Dezember 1995, 94/09/0197).