Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.10.2011

Geschäftszahl

2011/07/0001

Rechtssatz

Der VwGH ist nicht dazu berufen ergänzende Feststellungen zu treffen. Die Prüfungsbefugnis des VwGH erstreckt sich im Zusammenhang mit den Sachverhaltsrügen auf die Überprüfung dieses Teils der Begründung des angefochtenen Bescheids auf Vollständigkeit und Mängelfreiheit.