Verwaltungsgerichtshof
24.04.2014
2011/06/0004
Bei der Bestimmung des Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer eins, Slbg ROG 1998 kommt es nicht auf die "Wahrnehmbarkeit" an sich, sondern darauf an, ob ein untergeordneter Bauteil im Gesamtbild des Baues gegeben ist, dürfte doch beim Abstellen auf die "Wahrnehmbarkeit" auch ein noch so kleiner Bauteil, der bloß aufgrund seiner Ausgestaltung (etwa durch starke Beleuchtung) eine starke "Wahrnehmbarkeit" erzeugt, nicht als untergeordneter Bauteil qualifiziert werden, was aber dem Gesetz nicht zu entnehmen ist.