Verwaltungsgerichtshof
24.04.2014
2011/06/0004
Nach Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer eins, Slbg ROG 1998 kommt es darauf an, ob im Gesamtbild des Baues untergeordnete Bauteile vorliegen. Dass durch die demonstrative Aufzählung von "Rauchfängen" und "einzelnen Dachausbauten" eine Einschränkung hinsichtlich der Art oder Kategorie von Bauteilen erfolgen solle, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Dem Gesetz kann auch nicht entnommen werden, dass etwa nur jene bei einem Bau typischerweise vorkommenden bzw. häufig vorhandenen Bauteile gemeint seien. Wenn die Behörde ausführt, dem Landesgesetzgeber könne nicht unterstellt werden, dass er mit der Ausnahmebestimmung des Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer eins, Slbg ROG 1998 auch die Anbringung von Werbeanlagen im Dachbereich, die über festgelegte Höhen hinausragen, an sich bzw. generell ermöglichen wollte, weil dies einem durch die Festlegung von Höhenbestimmungen intendierten planerischen Regelungszweck zuwiderlaufen würde, ist auszuführen, dass unter diese Bestimmung alle im Gesamtbild des Baues eben untergeordnete Bauteile fallen, ist es doch Sinn und Zweck dieser Ausnahmebestimmung, dass für diese die Höhenbegrenzung nicht zur Anwendung gelangt.