Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.01.2013

Geschäftszahl

2011/05/0163

Rechtssatz

Leitungsrechte kommen nur in jenen Fällen in Betracht, in denen - sei es nach der Art der Leitung, sei es nach ihrer Zweckbestimmung - kein zwingendes Interesse an einer dauerhaften Fixierung der Trasse besteht und eine Verlegung ohne besondere Schwierigkeiten möglich ist. (Hier: Es wurde festgestellt, dass eine Verlegung der Leitung im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, NÖ StarkstromwegeG 1979 mit unwirtschaftlich hohen Kosten verbunden wäre.)

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2011/05/0164

2011/05/0165

2011/05/0166

2011/05/0167

2011/05/0172

2011/05/0169

2011/05/0170

2011/05/0171

2011/05/0168