Verwaltungsgerichtshof
29.01.2013
2011/05/0163
Leitungsrechte kommen nur in jenen Fällen in Betracht, in denen - sei es nach der Art der Leitung, sei es nach ihrer Zweckbestimmung - kein zwingendes Interesse an einer dauerhaften Fixierung der Trasse besteht und eine Verlegung ohne besondere Schwierigkeiten möglich ist. (Hier: Es wurde festgestellt, dass eine Verlegung der Leitung im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, NÖ StarkstromwegeG 1979 mit unwirtschaftlich hohen Kosten verbunden wäre.)
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
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