Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.01.2013

Geschäftszahl

2011/05/0163

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/05/0075 E 31. August 1999 RS 2

(hier: nur letzter Satz)

Stammrechtssatz

Nach Rechtskraft des starkstromwegerechtlichen Baubewilligungsbescheides kann der Eigentümer der durch den Bau der elektrischen Leitungsanlage betroffenen Grundstücke nicht mehr einwenden, die Inanspruchnahme seines Grundstückes liege nicht im öffentlichen Interesse, sie sei nicht notwendig, um einem Gebot des allgemeinen Besten zu entsprechen (Hinweis E VfGH 30.9.1976, B 183/75, VfSlg 7878 aus 1976,). Nach Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides ist im Enteignungsverfahren nur mehr zu überprüfen, ob die vom ASt beanspruchten Enteignungsmaßnahmen zur Durchführung des Baues und des Betriebes der Leitungsanlage erforderlich sind.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2011/05/0164

2011/05/0165

2011/05/0166

2011/05/0167

2011/05/0172

2011/05/0169

2011/05/0170

2011/05/0171

2011/05/0168